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Nomos Verlagsgesellschaft
Die Nomos Verlagsgesellschaft in Baden-Baden
Schwerpunkte sind neben der juristischen Textdokumentation die Publikation eines umfassenden Buch- und Zeitschriftenprogramms für juristische Praktiker.
Bei Nomos erscheinen zahlreiche bekannte Kommentare und Formularwerke, die in der Praxis weit verbreitet sind. Aus Überzeugung und in großem Umfang widmet sich der Verlag darüber hinaus der Publikation von hochstehender wissenschaftlicher Arbeiten aus den Bereichen Recht und Sozialwissenschaften.
Die fachübergreifende Thematik Europa spielt bei der gesamten Publikationstätigkeit eine zentrale Rolle und ist seit jeher ein Markenzeichen des Verlags.
Mit der Internet-Datenbank NomosOnline kann der juristische Praktiker die Fälle so effektiv wie möglich lösen. Die Nomos eLibrary ist die elektronische Wissenschaftsbibliothek mit einer großen Sammlung an Monografien und Zeitschriften.
Unsere Highlights im 3. Quartal 2023
Hinweisgeberschutzgesetz: HinSchG
Der Handkommentar zum Hinweisgeberschutzgesetz erläutert hochaktuell das neue HinSchG – orientiert an der konkreten Beratungskonstellation. Die Hinweisgeber-Richtlinie der EU und die Bezüge des HinSchG zum Arbeits-, Datenschutz- und Geschäftsgeheimnisrecht sind durchgängig berücksichtigt.
Reufels (Hrsg.)
HinSchG – Hinweisgeberschutzgesetz
HinSchG – Hinweisgeberschutzgesetz
HinSchG – Hinweisgeberschutzgesetz
Kommentar 2023 Buch Nomos
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FamGKG – Familiengerichtskostengesetz
Der „HK-FamGKG" behandelt alle Abrechnungskonstellationen der Kostenrechtspraxis in Familiensachen. Er berücksichtigt alle Reformen, einschließlich der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts zum 1.1.2023. Mit Verfahrenswert-ABC zur raschen Ermittlung des Verfahrenswerts.
Schneider / Volpert / Fölsch (Hrsg.)
mit Verfahrenswert-ABC
mit Verfahrenswert-ABC
Kommentar 4. Auflage 2023 Buch Nomos
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Nachfolgerecht
Sorgfältige Beratung bei der Nachfolgeplanung und im Erbfall kommt ohne genaue Kenntnis einschlägiger Normen außerhalb des BGB-Erbrechts nicht mehr aus. Der Kommentar trägt der zunehmenden Komplexität bei der Beratung in der Nachlassplanung und im Erbfall Rechnung und bietet Lösungen unter Berücksichtigung u.a. familienrechtlicher und steuerlicher Fragen.
Kroiß / Horn / Solomon (Hrsg.)
Erbrechtliche Spezialgesetze
Erbrechtliche Spezialgesetze
Kommentar 3. Auflage 2023 Buch Nomos
z. Zt. nicht lieferbar, aber vorbestellbar
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Bochumer Kommentar zum Stiftungsrecht
Sorgfältige Beratung bei der Nachfolgeplanung und im Erbfall kommt ohne genaue Kenntnis einschlägiger Normen außerhalb des BGB-Erbrechts nicht mehr aus. Der Kommentar trägt der zunehmenden Komplexität bei der Beratung in der Nachlassplanung und im Erbfall Rechnung und bietet Lösungen unter Berücksichtigung u.a. familienrechtlicher und steuerlicher Fragen.
Andrick / Muscheler / Uffmann (Hrsg.)
Bochumer Kommentar zum Stiftungsrecht
Bochumer Kommentar zum Stiftungsrecht
Bochumer Kommentar zum Stiftungsrecht
Spezialkommentar zu den §§ 80 bis 88 BGB und zum StiftRG
Spezialkommentar zu den §§ 80 bis 88 BGB und zum StiftRG
Kommentar 2023 Buch Nomos
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Anti-Doping-Gesetz: AntiDopG
Der Kommentar bezieht Stellung zu sämtlichen Streitpunkten des AntiDopG, unter Berücksichtigung der sportpolitischen wie medizinischen Hintergründe. Seine Autor:innen sind führende Interpret:innen der komplizierten Regelungen und berücksichtigen in der 2. Auflage u.a. die neue Kronzeugenregelung.
Lehner / Nolte / Putzke (Hrsg.)
Handkommentar
Handkommentar
Kommentar 2. Auflage 2023 Buch Nomos
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SGB II LPK
Der „Münder“ ist das Standardwerk zum Recht der Grundsicherung. Er schafft Klarheit für die praktische Rechtsanwendung, und das zu einem erschwinglichen Preis. Die 8. Auflage des Lehr- und Praxiskommentars zum SGB II berücksichtigt alle Neuregelungen der Bürgergeld-Reform, die sich zentral im SGB II auswirkt.
Münder / Geiger / Lenze (Hrsg.)
SGB II • Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II • Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II • Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende
Kommentar 8. Auflage 2023 Buch Nomos
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Die Tätigkeit als Rechtsanwalt ist anspruchsvoll. Einem beliebten Bonmot zufolge übt der Rechtsanwalt eine selbstständige Dienstleistung aus, was bedeutet, dass er „selbst“ und „ständig“ „dienen“ und „leisten“ muss. Soweit der Rechtsanwalt als Einzelanwalt oder Partner einer Sozietät tätig wird, gibt es für sein zeitliches Engagement keine rechtlichen Grenzen. Aus dem Alltag von Sozietäten sind aber auch angestellte Rechtsanwälte nicht mehr wegzudenken. Für sie gilt aktuell das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) mit seinen engen Grenzen. Freilich war es bislang weitgehend üblich, den angestellten Anwälten im Rahmen von „Vertrauensarbeitszeit“ keine genauen zeitlichen Vorgaben zu machen, sondern ihnen lediglich Arbeitsaufgaben zuzuweisen. Dann blieb dem angestellten Anwalt überlassen, wann und wo er die Aufgaben erledigte (gegebenenfalls auch spätabends im Homeoffice), und dabei selbst auf die Einhaltung der Grenzen des ArbZG zu achten.
Umso irritierender auch für die Anwaltschaft ist das neue Urteil des BAG zur Arbeitszeiterfassung vom 13.09.2022 (1 ABR 22/21), dessen vollständige Urteilsgründe seit einigen Tagen vorliegen. Darin kommt das BAG, gestützt auf die CCOO-Entscheidung des EuGH vom 14.05.2019 (C-55/18), zu dem Ergebnis, dass bereits jetzt aus europarechtlichen Gründen eine Pflicht der Arbeitgeber zur Aufzeichnung aller Arbeitszeiten besteht, auch wenn das im ArbZG so nicht vorgesehen ist. Allerdings lassen die Urteilsgründe durchaus Raum für die Beibehaltung von Modellen der Vertrauensarbeitszeit, auch darf die Aufzeichnungspflicht in gewissem Umfang dem Arbeitnehmer zugewiesen werden. Ein in sich geschlossenes System, wie künftig zu verfahren ist, enthält das Urteil nicht. Diese Regelung ist Aufgabe des Gesetzgebers bei der anstehenden Novellierung des ArbZG.
Allerdings sind die Aufzeichnungspflichten nicht die einzige „Baustelle“. Dass das ArbZG strukturell völlig veraltet ist und mit seinen starren Grenzen der modernen digitalisierten und mobilen Arbeitswelt in keiner Weise mehr gerecht wird, ist anerkannt. Der Gesetzgeber wird also nicht nur die Aufzeichnungspflichten, sondern überhaupt den Anwendungsbereich und die Regelungsstrukturen des ArbZG überarbeiten müssen. Dabei ist er zwar an die Vorgaben der europäischen Arbeitszeitrichtlinie gebunden, aber diese lassen erhebliche Spielräume für die Berücksichtigung von Besonderheiten des jeweiligen Arbeitsverhältnisses, die der deutsche Gesetzgeber bislang nicht genutzt hat. Die Nutzung der europarechtlichen Spielräume wäre auch und gerade für die Anwaltschaft wichtig und auch geboten. Will man ihre Rolle als Organ der Rechtspflege ernstnehmen, muss man akzeptieren, dass Rechts-pflege eben oft unter Zeitdruck stattfindet, und dieser Zeitdruck kann nicht allein von den Partnern auf-gefangen werden. Einstweilige Verfügungen, eilige Haftprüfungstermine, 24-Stunden-Strafrechts-Hotlines oder Last-Minute-Rettungsaktionen für insolvenzbedrohte Unternehmen setzen auch einen flexiblen Mitarbeitereinsatz voraus.
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