Jahrzehntelang wurde in Europa über das Einheitspatent und das Einheitliche Patengericht diskutiert, nun wird es 2023 konkret. 

Voraussichtlicher Starttermin des neuen EU-Einheitspatentsystems und des Einheitlichen Patentgerichts EPG (auch Unified Patent Court UPC) ist laut Europäischen Patentamt EPA der 1. Juni 2023.

 

Warum sind die Änderungen so bedeutend? 

Es gibt bald in Europa ein supranationales Gericht für privatrechtliche Streitigkeiten über Patentverletzungen mit eigener Verfahrensordnung.  

RA Prof. Dr. Winfried Tilmann kommentiert: „Der Europäische Markt zieht mit diesem teils EU-rechtlichen (Einheitspatent-VO, EPatVO), teils international-rechtlichen Schritt (Einheitliches Patentgericht, EPG) gleich mit den anderen großen Marktwirtschaften der Welt: mit den USA, China, Japan und Korea, die, teilweise schon seit langer Zeit, über ein im gesamten Heimatmarkt geltendes einheitliches Patentrecht und über ein Gerichtssystem verfügen, das über dezentrale Eingangsinstanzen zu einem zentralen Berufungsgericht führt.“ (GRUR 2022, 1099)

Das neue EU-Einheitspatentsystem soll das bestehende europäische Patentsystem ergänzen und stärken und eine kosteneffiziente Option für Patentschutz und Streitlegung in ganz Europa bieten.  

„Unter dem neuen System kann ein europäisches Patent nach Erteilung durch das (…) EPA auf Antrag des Patentinhabers für die (zum jeweiligen Zeitpunkt) teilnehmenden Vertragsmitgliedstaaten zum Einheitspatent erklärt werden“, erläutern Dr. Marco Stief, LL. M. und Heike Röder-Hitschke, LL. M. in der Fachzeitschrift Pharma Recht (PharmR 2022, 649). 

„Hierdurch wird“, so die Autoren weiter, „mit nur einem Patent das gesamte Territorium dieser Staaten umfasst, sind nur noch für dieses eine Patent Jahresgebühren zu zahlen und werden sowohl die Verletzung als auch die Nichtigkeit dieses Patents mit einheitlicher Wirkung für alle Vertragsmitgliedstaaten durch das ausschließlich zuständige neue EPG beurteilt.“  

 

Aktuelle Beiträge zum Einheitspatent

Die Rechtsgrundlagen des EU-Einheitspatentsystem

  • die Verordnung über das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung (VO [EU] Nr. 1257/2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes)
  • die Übersetzungs-Verordnung (VO [EU] Nr. 1260/2012) über die im neuen Patentsystem anzuwendenden Übersetzungsregelungen
  • das Abkommen zur Schaffung eines Einheitlichen Patent gerichts für Europäische Patente und Europäische Einheitspatente 
  • die Verfahrensordnung des Gerichts (»Rules of Procedure«) in der amtlichen deutschen Fassung.

Für wen sind die Änderungen durch das Einheitspatent besonders relevant?

Für Rechts- und Patentanwaltschaft sowie Rechts- und Patentabteilungen in Unternehmen, Bedienstete der Patentämter, Richterinnen und Richter nationaler Gerichte sowie der verschiedenen Kammern des Einheitspatentgerichts

 

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